Satiregesetzbuch (SatGB)

(1) Die Würde der Satire ist unantastbar.

(2) Satire im Sinne des Gesetzes sind nur Erzeugnisse, die den Sinn und Zweck verfolgen, in humoristischer Art und Weise eine bestimmte Kritik herauszuarbeiten, um gesellschaftliche, politische, kulturelle oder sonstige Missstände aufzuzeigen.

(3) Die Satirebehörde als oberste Behörde für Satire und Satire-Erzeugnisse ist für die genaue Definition verantwortlich.

(4) Witze sind keine Satire. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.

(4a) Kommentare von Boris Palmer sind auch keine Satire.

(5) Vertretbare Satire im Sinne des Gesetzes ist Satire, die gegenüber einer dritten amtlichen als auch nicht-amtlichen Person vertreten wird.

(6) Wesentlicher Bestandteil von Satire ist das Vorhandensein eines Witzes, einer Pointe sowie einer Handlungsabsicht oder eines Ziels.

(6a) Wesentlicher Bestandteil von vertretbarer Satire im Sinne des Gesetzes ist das Vorhandensein eines Witzes, einer Pointe sowie einer Handlungsabsicht oder eines Ziels. Diese Aspekte müssen gegenüber einer dritten amtlichen als auch nicht-amtlichen Person vertreten werden können.

(1) Schriften, Tonträger, Videoaufnahmen, digitale Erzeugnisse oder sonstige Verarbeitungsvarianten oder deren Reproduzierung, die nach § 1 Absatz 2 geregelt werden, haben per se die Erlaubnis, um eben jenen im angegebenen Paragraphen angeführten Sinn und Zweck zu erfüllen – und bedürfen keiner gesonderten Zustimmung durch etwaige Dritte.

(2) Die in Absatz 1 getroffene Regelung einer nicht notwendigen gesonderten Zustimmung gilt auch und vor allem für mögliche Staatsoberhäupter osmanischer Herkunft, die in ihrer Freizeit gelegentlich Coitus mit in Europa beheimateten Säugetieren der Gattung Hornträger – Capra aegagrus hircus – betreiben und sonstigen gesellschaftlich wenig anerkannten Beschäftigungsmöglichkeiten zur Gestaltung der Freizeit – wie das repressive Unterdrücken von politischen Gegnern – nachgehen.

(3) Die in Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Regelungen dürfen nur mit einer Mehrheit von 3/2 der Mitglieder des Obersten Satirerates nach § 16 SatGB geändert oder abgeschafft werden.

(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 getroffenen Regelungen sind landläufig als „Satire-darf-alles“-Gesetz bekannt. Der Oberste Satirerat rät, dass es ob der gesellschaftlich als auch politischen Vorgeschichte nicht mehr als solches bezeichnet werden sollte.

(4a) Der Gesetzgeber rät darüber hinaus, von Begrifflichkeiten und Parolen wie „Das darf man ja wohl noch sagen dürfen“ abzusehen.

(1) Die Satirefähigkeit des Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt.

(2) Die Satirefähigkeit des Menschen endet mit vollständiger Beendigung des Lebens. Mögliche Ausnahmen hiervon sind in die Gesetzgebung mit einzubeziehen.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 haben keinerlei Gültigkeit und müssen außer Acht gelassen werden, sofern der Mensch die Satirefähigkeit nicht besitzt oder sie aufgrund eines Vollstreckungsbefehls der Satirebehörde nach § 6 Absatz 2 SatGB nicht mehr ausführen darf.

(1) Die Satirebehörde übernimmt als oberste satirische Behörde die Überwachung, Etbalierung, Überprüfung sowie Produktion von Satire und Satire-Erzeugnissen.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben hat die Satirebehörde weitreichende satirische Kompetenzen.

(3) Die Satirebehörde erhält für die Durchführung ihrer Aufgaben die Unterstützung der Satirebehörde-Unterbehörden nach § 5 SatGB.

(4) Bei der Bewertung von Satire und Satire-Erzeugnissen untersucht die Satirebehörde im Detail:

  1. Humor
  2. Originalität
  3. Absicht

(1) Die Satirebehörde-Unterbehörden müssen sich den Anordnungen der Satirebehörde unterordnen.

(2) Der Zuständigkeitsbereich jeder Satirebehörde-Unterbehörde ist von der Satirebehörde zu benennen.

(3) Die Satirebehörde darf von den Satirebehörde-Unterbehörden in keinster Weise kritisiert oder sonstwie verballhornt werden. Bei Zuwiderhandlungen behält sich die Satirebehörde vor, die Satirefähigkeit per Vollstreckungsbefehl nach § 6 Absatz 2 SatGB abzuerkennen.

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Satire erzeugt, reproduziert oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, kann bei unangemessener Durchführung und Verarbeitung in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Beiträgen mit einer Rüge zurechtgewiesen werden.

(2) Bei groben Verstößen gegen die Regelungen und Verordnungen des SatGB oder bei wiederholten ausgesprochenen Rügen seitens der Satirebehörde oder einer ihrer Unterbehörden kann die Satirebehörde die Satirefähigkeit per Vollstreckungsbefehl aberkennen.

(3) Die Schärfe der von der Satirebehörde oder beauftragten zuständigen Unterbehörde ausgeübten Kritik wird Fall für Fall einzeln abgewogen und hängt maßgeblich von substanziellen Faktoren ab.

Hierbei wird berücksichtigt, ob

1. die Intention harmloser oder böswilliger Natur ist.
2. eine stringente oder nebulöse Botschaft ersichtlich ist.
3. das satirisch behandelte Thema relevant oder obsolet für die Gesellschaft ist.

(4) Ausgenommen von den in Absatz 1 und Absatz 2 angeführten Konsequenzen und der in Absatz 3 beschriebenen Härte der Kritik sind in der Regel Privatpersonen, die zu privaten Zwecken Satire erzeugen, reproduzieren oder private Einrichtungen hierzu bereitstellen.

(4a) Die Satirebehörde behält sich vor, § 6 Absatz 4 anzupassen, sollte es die satirische Situation erforderlich machen.

(1) Wer bei Begehung der Tat nach § 6 Absatz 1 einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Nicht vorsätzliches Handeln wird im selben Maße und ohne Milderung wie eine vorsätzliche Tat behandelt und bestraft.

(3) Schuldunfähig ist, wer bei nicht vorsätzlicher Begehung der Tat 

  1. noch nicht vierzehn Monate alt ist.
  2. wegen einer krankhaften satirischen Störung oder Intelligenzminderung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht korrekt satirisch zu handeln.
  3. die Satirebehörde mindestens sechs Monate pekuniär unterstützt hat.

(3a) Schuldunfähigkeit kann nur bei nicht vorsätzlicher Begehung der Tat festgestellt werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Satire-Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Satirebehörde fallen und nicht von § 6 SatGB geregelt werden.

(1a) Die Satirebehörde behält sich vor, § 8 SatGB auf Satire-Erzeugnisse anzuwenden, die unter § 6 SatGB fallen.

(2) Anbieter satirischer Erzeugnisse sind verpflichtet, der Satirebehörde zu melden, sofern sie gegen das SatGB verstoßen.

(3) Ferner sind Anbieter satirischer Erzeugnisse verpflichtet, Satire-Erzeugnisse auf Anweisung der Satirebehörde vollständig zu löschen. Das ist auch ohne vorherige Prüfung durch die Satirebehörde möglich und rechtens.

(4) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist eine Unterbehörde der Satirebehörde, die von ihr benannt wird.

(1) Die Schirmherren der Satirebehörde sind für die Durchführung der Unterstützung der Satirebehörde sowie der Satirebehörde-Unterbehörden zuständig.

(2) Die Unterstützung der Satirebehörde sowie ihrer Unterbehörden besteht sowohl aus finanziellen Mitteln als auch aus inhaltlichen Hilfsmaßnahmen seitens der Schirmherren.

(3) Die Schirmherren zeichnen sich für den Kontakt mit deutschen und europäischen Satirepolitikern verantwortlich und bringen die Anliegen der Satirebehörde an geeigneter Stelle auf Bundes- und EU-Ebene an.

(1) Die Auswahl der Schirmherren erfolgt nach einem standardisiert-individuellen Verfahren durch die Satirebehörde anhand festgelegter Auswahlmodalitäten.

(2) Die Auswahlmodalitäten umfassen folgende formale Punkte. Schirmherr der Satirebehörde kann werden, der

  1. ein politisches, gesellschaftliches oder kirchliches Amt in hoher Position ausübt.
  2. höchste demokratische Standards (in seinem Land) erfüllt.
  3. Satiretätigkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln fördert.

(3) Darüber hinaus können die Auswahlmodalitäten angepasst werden, um die Auswahl der Schirmherren zugunsten der Satirebehörde zu beeinflussen.

(1) Die Satirebehörde behält sich vor, keine Grenzen zu setzen.

(1a) Die Satirebehörde kann eine Anpassung von Absatz 1 erwägen, sofern es die satirische Situation erforderlich macht.

(weggefallen)

(1) Das Satiregesetzbuch ist das oberste justizielle Gerüst der Arbeit der Satirebehörde.

(2) Den Regelungen des SatGB ist stets Folge zu leisten.

(3) Das SatGB ermöglicht eine geregelte Satiredurchführung im öffentlichen und primär nicht-öffentlichen Raum.

(4) Die Satirebehörde behält sich vor, die Regelungen des SatGB zu erweitern, sofern es die satirische Situation erfordert.

(4a) Die Satirebehörde behält sich vor, Regelungen aus dem SatGB zu streichen, sofern es die satirische Situation erfordert.

(1) Der Oberste Satirerat ist für die Bestimmung der Leitlinien der Satirebehörde zuständig.

(1a) Der Oberste Satirerat tagt turnusgemäß alle 36 Monate im Geheimen.

(2) Er arbeitet unabhängig von den von der Satirebehörde ausgewählten Schirmherren.

(3) Der Oberste Satirerat setzt sich aus freiwilligen Satire-Erfahrenen zusammen. Die Zusammensetzung des Obersten Satirerates darf der Satirebehörde aus Gründen der Sicherheit und des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden.

(3a) Die Satirebehörde behält sich vor, die Zusammensetzung des Obersten Satirerates einzusehen, sofern es die satirische Situation erfordert.

(4) Der Oberste Satirerat muss von jeder im öffentlichen und primär nicht-öffentlichen Raum satirisch agierenden Person auch als solcher konkret benannt werden. Verstöße dagegen führen zu Konsequenzen.

(4a) Die in Absatz 4 angeführten Konsequenzen werden vom Satirerat bestimmt.

(1) Der Ombudsmann der Satirebehörde ist eine unparteiische Schiedsperson, die die Rechte jeder öffentlich und primär nicht-öffentlich atmenden Person gegenüber der Satirebehörde und ihren Unterbehörden wahrnimmt.

(1a) Jede öffentlich und primär nicht-öffentlich atmende Person kann sich bei Vorliegen eines Kontaktierungsgrundes per Antrag an den Ombudsmann wenden. Diesen Antrag hat die Satirebehörde zur Verfügung zu stellen.

(1b) Über die Gültigkeit des Antrags entscheidet die Satirebehörde.

(2) Die vom Ombudsmann zu bearbeitenden Aufgaben hat er in einer Zeitspanne von 36 Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags zu bearbeiten.

(3) Die Auswahl des Ombudmannes trifft die Satirebehörde. Die notwendige Qualifikation besitzt, wer

  1. ein ruhiges Gemüt hat.
  2. eine dreijährige transzendentale Mediationsausbildung an einer anerkannten Elitehochschule absolviert hat.
  3. der Gattung der Alouatta entstammt.

(1) Durch den Beschluss des Obersten Satirerates muss die Satirebehörde eine Präsenz in sozialen Netzwerken bieten.

(2) Die Satirebehörde muss auch in sozialen Netzwerken entsprechend den Regelungen des Satiregesetzbuches agieren. Das gilt insbesondere für die Überprüfung von in sozialen Netzwerken publizierten Satire-Erzeugnissen.

(3) Über die Auswahl der sozialen Netzwerke entscheidet die Satirebehörde.

(4) Die Schirmherren der Satirebehörde dürfen in sozialen Netzwerken in keinster Weise von den zuständigen Sachbearbeitern verballhornt werden.

(4a) Ausnahmen darf es keine geben, selbst wenn die satirische Situation es erfordert.

(1) Der Satirepreis als anerkennende Auszeichnung für die tadellose Umsetzung der Regelungen des Satiregesetzbuches wird alljährlich von der Satirebehörde vergeben.

(1a) Der Satirepreis ist die höchste Auszeichnung für Satire und Satire-Erzeugnisse, die bundesweit vergeben werden kann. Andere Satirepreise sind nicht als äquivalent anzusehen.

(2) Die Satirebehörde stellt für jede Satirepreisverleihung neue Regeln auf und behält sich die Einführung neuer Kategorien beziehungsweise die Abschaffung existierender Kategorien vor.

(3) Nominierungen können von jeder öffentlich und primär nicht-öffentlich atmenden Person sowie von der Satirebehörde eingereicht werden.

(3a) Die Satirebehörde darf ebenfalls nominiert werden. Die Satirebehörde behält sich vor, die Satirebehörde zu nominieren.

(3b) Die Satirebehörde kann Nominierungen ablehnen, sofern es die satirische Situation erforderlich macht.

(1) Das Satiresiegel ist ein Zeichen für die Wahrung des Satiregesetzbuches und somit ein Symbol für eine gesetzeskonforme Umsetzung von Satire.

(2) Das Satiresiegel wird von der Satirebehörde an Satiriker für ihr Lebenswerk temporär vergeben.

(2a) Der Satirebehörde ist es gestattet, das vergebene Satiresiegel nach Ablauf von 14 Monaten wieder einzuziehen. In Einzelfällen und in Rücksprache mit dem Obersten Satirerat kann dies auch vor der Frist geschehen.

(3) Eine Abgrenzung zum Satirepreis, wie in § 19 geregelt, wird wie folgt definiert: Das Satiresiegel kann mehrmalig im Jahr vergeben werden und ist nur als symbolischer Akt zu verstehen. Eine monetäre Belohnung leitet sich dementsprechend aus der Vergabe des Satiresiegels nicht ab.

(weggefallen)